EEG 2017 – Besondere Ausgleichsregelung …

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EEG 2017 – Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes

Stromintensive Unternehmen können sich seit 2012 von der EEG-Umlage nach § 64 EEG 2017 befreien lassen. Unternehmen, welche als strom- und handelsintensiv gelten, können auch in den nächsten Jahren einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen und sich entsprechend zur Sicherung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit privilegieren lassen. Die privilegierten Branchen finden sich in Anlage 4 zum EEG 2017 in zwei Listen.

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

  • Jahresstromverbrauch von über einer GWh pro Abnahmestelle
  • Produzierendes Unternehmen, benannt auf Liste 1 oder 2 der Anlage 4 EEG 2017
  • Anteil der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten (Stromkostenintensität) beträgt mind. 14% (Liste 1) bzw. mind. 20% (Liste 2)
  • Nachweis eines Energiemanagementsystems zum Zeitpunkt der Antragstellung für das gesamte Unternehmen (bei einem Stromverbrauch von unter 5 GWh ist ein alternatives Energiemanagementsystem möglich, bei einem Stromverbrauch ab 5 GWh ist ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder EMAS erforderlich)
  • Vorhandensein der Bescheinigung des Statistischen Landesamtes über die Klassifikation des Unternehmens
  • Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers nach §§ 63 ff. EEG 2017

Um von der Besonderen Ausgleichsregelung partizipieren zu können, muss bis spätestens 30.06.2020 ein vollständiger Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangen sein. Die Antragsfrist ist eine materielle Ausschlussfrist, was bedeutet, dass diese Frist nicht verlängert werden kann. Fristrelevante Unterlagen, die bis zum Ablauf der Ausschlussfrist dem BAFA nicht vorliegen, werden nicht berücksichtigt. Ihr Antrag würde dann abgelehnt werden.

Die erfolgreiche Beantragung und anschließende Erstattung der EEG-Umlage bedeutet für die antragstellenden Unternehmen einen großen finanziellen Vorteil. Bei einem Jahresstromverbrauch von 50 GWh erhalten Sie aktuell ca. 3,3 Mio. Euro an EEG-Umlage (6,756 Cent/kWh) zurückerstattet.

Wir übernehmen gerne für Sie die Klärung juristischer Fragestellungen rund um die Antragstellung, die Berechnung der Bruttowertschöpfung, die Kommunikation und Koordination mit allen Beteiligten und bieten Unterstützung beim umfangreichen Einreichen der Dokumente beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Gerne unterbreite ich bei Bedarf ein entsprechendes Angebot für das Begrenzungsjahr 2020 oder die Folgejahre.

Wir unterstützen Sie auch im Jahr 2020 gerne bei der Beantragung zur Rückerstattung der EEG-Umlage!